Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Frauenwürde e.V. - Verein zur Förderung von Schwangerschaftskonfliktberatung in Trägerschaft katholischer Frauen und Männer". Der Sitz des Vereins ist in 45721 Haltern am See. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marl einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, den Verbleib der katholischen Kirche in der gesetzlichen Schwangerschaftskonfliktberatung zu ermöglichen. Aufgabe des Vereins ist die Beratung von und Hilfe für Frauen und Familien in Not und Konfliktsituationen, insbesondere die Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) sowie die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB in Verbindung mit §§ 5 – 7 des SchKG.

Dafür unterhält der Verein eigene Beratungsstellen, deren Konzept sich an der bisherigen Arbeit von katholischen Beratungsstellen orientiert. Er fördert und unterstützt außerdem örtliche oder regionale Träger, die selbst Beratungsstellen unterhalten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein will

  • im Falle des Ausstiegs von katholischen Bischöfen aus dem gesetzlichen Beratungssystem die Trägerschaft für die Beratung nach § 219 StGB in Verbindung mit §§ 5 und 6 SchKG durch katholische Frauen und Männer übernehmen.
  • auf allen innerkirchlichen Ebenen den Respekt vor der verantworteten Gewissensentscheidung betroffener Frauen in ihrer persönlichen Würde zur Sprache bringen und einfordern.
  • die Öffentlichkeit über die Situation von schwangeren Frauen, Paaren und Familien informieren.
  • Hilfsmaßnahmen für Frauen in schwangerschaftsbedingten Konflikten und Notlagen unterstützen.
  • politische Forderungen und gesetzliche Verbesserungen für Frauen, Kinder und Familien entwickeln und durchsetzen.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Frauen und Männer sein, die bereit sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die jeweiligen Vorsitzenden der Landesverbände und der Ortsverbände sind automatisch Mitglieder des Bundesvereins.

Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Jahresende, durch Ausschluß aus wichtigem Grund, und zwar durch Beschluß des Vorstands, oder durch Tod des Mitglieds. Der/die AntragstellerIn kann in beiden Fällen gegen den Entscheid des Vorstands einen Beschluß der Mitgliederversammlung beantragen. Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Mitsendung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • die Gültigkeit des Protokolls der Mitgliederversammlung.
  • die Wahl des Vorstandes und der KassenprüferInnen.
  • die Aufgaben des Vorstandes.
  • die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Tätigkeitsberichte und des Kassenprüfungsberichtes.
  • die Delegierung besonderer Aufgaben an Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über Verlauf und Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und den 1. und 2. StellvertreterInnen. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.

§ 7 Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei an den Zielen des Vereins festgehalten werden muß.

§ 8 Vermögen
Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus Beiträgen, Spenden und anderen Erlösen. Es wird verwaltet durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 9 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Mitgliedern/Spender*innen im Verein gespeichert und verarbeitet.

Soweit die Voraussetzungen vorliegen, haben Vereinsmitglieder/Spender*innen insbesondere folgende Rechte in Bezug auf die gespeicherten Daten

  • auf Auskunft nach Art 15 DS-GVO
  • auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO
  • auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO
  • auf Einschränkung der Bearbeitung nach Art. 18 DS-GVO
  • auf Übertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO
  • auf Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO
  • auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO

Den Organen des Vereins, allen evtl. Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Organ des Verein hinaus.

§ 10 Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die bestehenden Landes- und Ortsvereine von Frauenwürde. Sollten diese Vereine nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV).

Sollten alle diese Vereine nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Beratung schwangerer Frauen in Not.

mit Änderungen laut Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 23. Juni 2001 und 25. Sept. 2010 und29. Sept. 2018

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